I. Name und Sitz der Verbindung:
Artikel I
Der Verein (in der Folge Verbindung genannt) führt den Namen
"Katholisch-Österreichische Studentenverbindung HERULIA WOLKERSDORF"
und hat seinen Sitz in 2120 Wolkersdorf.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Bundesabgabenordnung.
II. Zweck der Verbindung und Mittel zur Erreichung des Zweckes:
Artikel II
Zweck der Verbindung
- Das Wirken der Verbindung
erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesonders
auf das Gebiet der Gemeinde Wolkersdorf und Umgebung. Die Verbindung,
deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Die Wahrung und
Festigung des katholischen Glaubens, einer österreichischen Gesinnung, einer
wissenschaftlichen Bildung und einer Lebensfreundschaft unter ihren
Mitgliedern;
- das Eintreten für die
unter lit. a angeführten Prinzipien in der Öffentlichkeit;
- die Pflege des
studentischen Brauchtums, wobei jede Art von Zweikampf abgelehnt wird;
- die Förderung
wissenschaftlicher, geselliger, musischer und sportlicher Betätigung;
- die Vertretung und
Förderung studentischer Belange insbesondere auf dem Unterrichts- und
Sozialsektor.
- Parteipolitische
Bestrebungen liegen der Verbindung fern. Den einzelnen Mitgliedern steht
es frei, sich jeder politischen Richtung anzuschließen, deren Ziele,
Zwecke und Mittel mit dem Grundsätzen und dem Ansehen der Verbindung
vereinbar sind.
Artikel III
Mittel zur Erreichung des Verbindungszweckes
Der Verbindungszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden:
- Als ideelle Mittel dienen:
- Abhaltung und Besuch insbesondere religiöser, wissenschaftlicher, geselliger, musischer, sportlicher und studentischer (commentmäßiger) Veranstaltungen;
- Tragen von Farben;
- Abhaltung von öffentlichen Versammlungen;
- die Zusammenarbeit mit und der Beitritt zu anderen Organisationen, wenn dies im Interesse der Verbindung liegt;
- Herausgabe von Druckschriften, Publikationen und dergleichen (z.B. Verbindungszeitung);
- Anschaffung, Erhaltung, Einrichtung und Betrieb von Studentenheimen (z.B. Studentenbude) und die Durchführung sonstiger sozialer Maßnahmen;
- Einrichtung einer Bibliothek
- Eingabe von Petitionen und Denkschriften bei Behörden und Privaten
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge die bis zum Tage des tatsächlichen Ausscheidens aus der Verbindung zu zahlen sind;
- Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen);
- Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen (Ball, Kränzchen, usw.);
- Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen und Publikationen;
- Vermögensverwaltung;
- Buffetbetrieb bei eigenen Veranstaltungen
- Abhaltung eines Flohmarktes
- Sammlungen
Artikel IV
Mittelverwendung
Die Mittel der Verbindung dürfen nur für die in der Satzung angeführten
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Verbindung dürfen keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der Verbindung erhalten. Bei Ausscheiden aus der
Verbindung und bei Auflösung oder Aufhebung der Verbindung dürfen die
Verbindungsmitglieder nicht mehr als den einbezahlten Kapitalanteil und den
gemeinen Wert ihrer Sacheinlage erhalten, der nach dem Wert der Leistung der
Einlage zu berechnen ist. Es darf keine Person durch die Verbindung zweckfremde
Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
III. Verbindungsmitglieder:
Artikel V
Einteilung der Mitglieder
- Die Mitglieder werden eingeteilt in:
- Ordentliche Mitglieder
- Füchse
- Burschen
- Bandinhaber
- Urphilister Alte Herren
- Bandphilister
- Außerordentliche Mitglieder
- Ehrenphilister
- Ehrenmitglieder
- Konkneipanten
- Füchse sind die probeweise
aufgenommenen Mitglieder. Als Fuchs kann nur aufgenommen werden, wer
männlichen Geschlechtes und römisch-katholischer Konfession ist, die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und die Oberstufe einer höheren
Schule besucht oder dort seine Reife- (Abschluß-)
prüfung mit Erfolg bestanden hat.
- Burschen sind die auf
Lebenszeit aufgenommenen Mitglieder. Burschen können nur Personen werden,
die bei der Verbindung mindestens ein Semester Fuchs waren und im
Zeitpunkt der Burschung noch die Voraussetzungen
des Abs. 2 erfüllen.
- Urphilister sind Burschen,
die nach Ablegung der Reifeprüfung und Vollendung des 21. Lebensjahres philistriert wurden.
- Bandinhaber bzw.
Bandphilister sind Burschen bzw. Urphilister anderer Korporationen des
Mittelschülerkartellverbandes, denen die Mitgliedschaft honoris causa
verliehen wurde.
- Ehrenphilister sind
katholische Männer mit entsprechender Allgemeinbildung, die ordentliche
Mitglieder einer nicht dem Mittelschülerkartellverband angehörenden
katholischen Studentenverbindung oder einer katholischen
Hochschulkorporation sind, denen die Mitgliedschaft honoris causa
verliehen wurde.
- Ehrenmitglieder sind
katholische Männer mit entsprechender Allgemeinbildung, die keine
ordentlichen Mitglieder einer farbtragenden
katholischen Studentenverbindung sind, denen die Mitgliedschaft honoris
causa verliehen wurde.
- Konkneipanten
sind Personen, die sich entweder außerhalb einer höheren Schule auf die
Reifeprüfung vorbereiten oder die aus äußeren nicht in den Grundsätzen der
Verbindung liegenden Gründen nicht ordentliche Mitglieder werden können. Konkneipanten können nur männliche Personen
römisch-katholischer Konfession werden, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie können erst
nach Ablegung der Reifeprüfung Burschen werden.
- Urphilister, Bandphilister,
Ehrenphilister und Ehrenmitglieder bilden den Altherrenverband.
Artikel VI
Aufnahme, Ausschluß und Austritt
- Aufnahme von Mitgliedern
sowie Änderung im Mitgliedsstatus erfolgen durch den Burschenconvent oder
Altherrenconvent (2/3 Mehrheit); ein Beschluß
auf Philistrierung eines Burschen sowie die
Aufnahme von Bandinhabern, Bandphilistern, Ehrenphilistern und
Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung des Altherrenconvent. Bandinhaber,
die bei ihrer Urkorporation philistriert wurden,
werden jedoch auch bei der Verbindung automatisch Bandphilister.
- Der Ausschluß
von Füchsen erfolgt durch den Burschenconvent oder Altherrenconvent; der Ausschluß sonstiger Mitglieder durch das
Verbindungsgericht. Ein bei seiner Urkorporation ausgeschlossener
Bandinhaber oder Bandphilister ist jedoch auch bei der Verbindung
automatisch ausgeschlossen.
- Das Austrittsgesuch hat
schriftlich gestellt zu werden. Der Austritt wird bei Burschen und
Urphilistern mit der Entscheidung des Verbindungsgerichtes, bei allen
anderen Mitgliedern mit Ablauf des Monats, in dem das Austrittsschreiben
bei der Verbindung einlangte, wirksam.
- Ausscheidende Mitglieder
haben binnen 14 Tagen alle Couleurgegenstände (auch wenn sie aus eigenen
Mitteln angeschafft wurden) der Verbindung ohne Anspruch auf Ersatz zu
übergeben und ihre ausständigen Verbindlichkeiten zu regeln; sie haben
auch weiterhin über interne Verbindungsangelegenheiten
Stillschweigen zu bewahren.
Artikel VII
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben die
Pflicht, die Grundsätze der Verbindung einzuhalten, das Ansehen und die
Ehre der Verbindung zu wahren, ihre Interessen und Ziele stets nach
Kräften zu fördern, die Veranstaltungen nach Maßgabe der Conventsbeschlüsse zu besuchen, die festgesetzten
Beiträge termingerecht zu entrichten und überhaupt die Statuten, die
Geschäftsordnung und die Conventbeschlüsse zu
beachten.
- Burschen und Bandinhaber
haben Sitz und Stimme sowie aktives und soweit sie nicht vom Besuch des
Burschenconventes befreit sind passives Wahlrecht
am Cumulativconvent und am Burschenconvent.
- Urphilister und
Bandphilister haben Sitz und Stimme sowie aktives Wahlrecht am
Cumulativconvent und am Burschenconvent, und Sitz und Stimme sowie aktives
und passives Wahlrecht am Altherrenconvent.
- Ehrenphilister und
Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme auf Cumulativconvent,
Burschenconvent und< Altherrenconvent.
- Kommt ein Mitglied in den
Verdacht, eine gerichtlich strafbare Handlung, mit deren Verurteilung
Ehrenfolgen verbunden sein können, begangen zu haben, dann ist es vom
Verbindungsgericht von allen seinen Rechten und Pflichten bis zur
Beendigung des Strafverfahrens zu suspendieren.
IV. Beschlußfassende Organe
Artikel VIII
Cumulativconvent
- Der Cumulativconvent ist
das oberste willensbildende Organ der
Verbindung.
- Der Cumulativconvent ist
zuständig für:
- Änderung der
Statuten;
- Auflösung der
Verbindung;
- Beitritt zu und
Austritt aus anderen Vereinen;
- Die ordentlichen
Mitglieder (ausgenommen Füchse) sind bei Ortsanwesenheit
zum Besuch des Cumulativconventes verpflichtet.
- Der Cumulativconvent wird
vom Senior oder Philistersenior einberufen und geleitet.
- Ein außerordentlicher
Cumulativconvent muß über Beschluß
des Burschenconventes oder Altherrenconventes
bzw. über übereinstimmenden Beschluß des
Chargenkabinettes und des Altherrenchargenkabinettes vom Senior oder
Philistersenior auf einen Termin innerhalb des nächsten Monats anberaumt
werden. Beruft der Senior oder Philistersenior den Cumulativconvent nicht
binnen zwei Wochen ein, können dies die Antragsteller vornehmen.
- Der Cumulativconvent ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der zu seinem Besuch
Verpflichteten anwesend sind. Wird diese Zahl zur
anberaumten Zeit nicht erreicht, ist der Convent ein halbe Stunde nach dem
festgesetzten Beginn bei mindestens drei Anwesenden beschlußfähig.
- Der Cumulativconvent
entscheidet ausgenommen "in den Fällen der Artikel XVIII (Auflösung
der Verbindung) und XIX (Änderung der Statuten und Erlassung der
Durchführungsbestimmungen)„ mit 2/3 Mehrheit.
- Dem CC obliegt die Wahl
der Mitglieder des Verbindungsberichtes, die Bestellung des Verbindungsseelsorgers
und des Standesführers
Artikel IX
Burschenconvent
- Der Burschenconvent ist
das willensbildende Organ der Aktivitas.
- Burschen und Bandinhaber
sind bei Ortsanwesenheit zum Besuch des
Burschenconventes verpflichtet.
- Der Burschenconvent wird
vom Senior oder Philistersenior einberufen und geleitet.
- Der BC hat mindestens
zweimal im Semester stattzufinden. Ein außerordentlicher Burschenconvent muß über Beschluß des
Chargenkabinettes oder des Altherrenchargenkabinettes sowie auf Antrag
eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder vom Senior oder
Philistersenior auf einen Termin innerhalb der nächsten zwei Wochen
anberaumt werden. Beruft der Senior oder Philistersenior den BC nicht
innerhalb einer Woche ein, können dies die Antragsteller selbst vornehmen.
- Die Einberufung des BC hat
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu
erfolgen.
- Der BC ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der zu
seinem Besuch verpflichteten anwesend ist. Wird diese Zahl zur anberaumten
Zeit nicht erreicht, ist der Convent eine Stunde nach dem festgesetzten
Beginn bei mindestens drei Anwesenden beschlußfähig.
- Der BC entscheidet, sofern
diese Statuten oder die Geschäftsordnung nicht eine höhere Mehrheit
verlangen, mit überhälftiger Mehrheit.
Artikel X
Altherrenconvent
- Der Altherrenconvent ist
das willensbildende Organ der Altherrenschaft.
- Der Altherrenconvent ist
zuständig für:
- alle Angelegenheiten
die ausschließlich Alte Herren betreffen;
- Mitwirkung bei der Philistrierung von Burschen und Aufnahme von
Bandinhabern, Bandphilistern, Ehrenphilistern und Ehrenmitgliedern;
- Mitwirkung bei der
Vermögensverwaltung der Verbindung.
- Ein außerordentlicher
Altherrenconvent muß über Beschluß
des BC oder des Altherrenchargenkabinettes sowie auf Antrag eines Zehntels
der stimmberechtigten Mitglieder auf einen Termin innerhalb der nächsten
zwei Wochen anberaumt werden. Beruft der Philistersenior den
Altherrenconvent nicht innerhalb einer Woche ein, können dies die
Antragsteller selbst vornehmen.
- Der Altherrenconvent wird
vom Philistersenior einberufen und geführt.
- Die Einberufung des Altherrenconventes hat schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu erfolgen.
- Der Altherrenconvent ist
bei mindestens drei Anwesenden beschlußfähig.
- Der Altherrenconvent
entscheidet, soferne diese Statuten oder die
Geschäftsordnung keine höhere Mehrheit verlangen, mit überhälftiger
Mehrheit.
V. Ausführende Organe:
Artikel XI
Chargenkabinett
- Das Chargenkabinett ist
das Führungs- und Vollzugsorgan der Aktivitas. Es setzt sich zusammen aus
dem Senior, dem Consenior, dem Fuchsmajor, dem Schriftführer und dem
Kassier, die am Beginn jedes Semesters für ein Semester vom BC mit
überhälftiger Mehrheit gewählt werden.
- Der Senior ist der Leiter
der Aktivitas nach innen und ihr Vertreter nach außen. Er hat die
Amtsführung der Mitglieder des Chargenkabinettes zu überwachen. Ihm
obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassier die Zeichnung der
Schriftstücke der Verbindung.
- Der Consenior unterstützt
den Senior in allen seinen Tätigkeiten seiner Amtsführung und vertritt ihn
im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten.
- Der Fuchsmajor hat die
Füchse heranzubilden und zu beaufsichtigen.
- Der Schriftführer besorgt den
Schriftverkehr der Aktivitas sowie die Abfassung der Protokolle des
Burschenconventes und des Chargenconventes.
- Der Kassier verwaltet die
Aktivenkassa.
Artikel XII
Chargenconvent
- Der Chargenconvent
ist die Versammlung der Chargen zur Vorbereitung und Durchführung der
Beschlüsse des Cumulativconventes und des Burschenconventes sowie zur
laufenden Geschäftsführung gemäß den Statuten und der Geschäftsordnung.
- Der Chargenconvent
wird vom Senior einberufen und geleitet, ist bei Anwesenheit von
mindestens drei seiner Mitglieder beschlußfähig
und faßt seine Beschlüsse mit überhälftiger
Mehrheit.
Artikel XIII
Altherrenchargenkabinett
- Das
Altherrenchargenkabinett ist das Führungs- und Vollzugsorgan der Verbindung.
Es setzt sich zusammen aus dem Philistersenior, Philisterconsenior,
Philisterschriftführer und Philisterkassier, die auf die Dauer von zwei
Jahren vom Comulativconvent mit überhälftiger
Mehrheit gewählt werden.
- Dem Philistersenior
obliegt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Altherrenchargenkabinett
die Vertretung der Verbindung nach außen.
- Der
Philistersenior ist der Leiter der Altherrenschaft nach innen. Ihm obliegt
gemeinsam mit Philisterschriftführer oder Philisterkassier die Zeichnung
der Schriftstücke der Verbindung.
- Zu
den Mitgliedern des Altherrenchargenkabinetts können nur Urburschen und
Urphilister gewählt werden.
- Der
Philisterschriftführer besorgt den Schriftverkehr der Verbindung sowie die
Abfassung der Protokolle des Altherren Chargenconventes und des Commulativconvents.
- Der
Philisterkassier verwaltet die Verbindungskasse und das sonstige
Verbindungsvermögen.
- Die
Amtsführung der Philisterchargen erfolgt analog der der Aktivenchargen.
Artikel XIV
Altherrenchargenconvent
- Der Altherrenchargenconvent
ist die Versammlung der Altherrenchargen zur Vorbereitung und Durchführung
der Beschlüsse des Altherrenconventes sowie zur
laufenden Geschäftsführung gemäß den Statuten und der Geschäftsordnung.
- Der Ablauf erfolgt analog
dessen des Aktivenchargenconventes.
Artikel XV
Enthebung ausführender Organe
- Ausführende Organe können
vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Organ, das sie gewählt hat, mit 2/3 Mehrheit
abberufen werden.
- Ausführende Organe können
bei statuten- oder geschäftsordnungswidrigem Verhalten vom
Verbindungsgericht ihres Amtes enthoben werden.
Artikel XVI
Notstandsrecht
- Senior und Philistersenior
sind berechtigt, einstimmig Angelegenheiten zu entscheiden, die wegen
höherer Gewalt nicht oder nicht zeitgerecht vom zuständigen beschlußfassenden Organ beschlossen werden können oder
bei denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, weil ansonsten der
Verbindung Gefahr droht oder sie einen erheblichen Schaden erleiden würde.
Diese Entscheidung bedürfe der ehestmöglichen
Billigung der hiefür zuständigen beschlußfassenden
Organe.
- Senior und Philistersenior
sind berechtigt, einstimmig ausführende Organe abzuberufen, wenn der im
Abs. 1 angeführte Notstand gegeben ist.
- Der Senior bzw. der
Philistersenior ist berechtigt, bei Vakanz eines ausführenden Organes bis zum nächsten Burschenconvent bzw.
Altherrenconvent einen vorläufigen Vertreter zu bestellen.
- Sind bei einem
ordnungsgemäß einberufenen Convent weder der Conventsleiter
noch sein etwaiger statutenmäßiger Vertreter
anwesend oder sind sie als Partei vom Vorsitz ausgeschlossen, hat das an
Semestern älteste stimmberechtigte Mitglied die Leitung des Convents zu übernehmen.
VI. Verbindungsgericht:
Artikel XVII
- Die
Verbindungsgerichtsbarkeit wird durch das Verbindungsgericht ausgeübt,
welches in Senaten entscheidet.
- Das Verbindungsgericht
besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die vom Burschenconvent für
zwei Jahre gewählt werden. Die Mitglieder des Verbindungsgerichtes wählen
aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter,
die Urphilister oder Bandphilister sein müssen.
- Das Verbindungsgericht faßt seine Beschlüsse mit überhälftiger Mehrheit.
- Das Verbindungsgericht
ist zuständig für:
- Bestrafung und
Ausschließung von Mitgliedern (ausgenommen Füchse);
- Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern;
- Enthebung von
Organen wegen statuten- oder geschäftsordnungswidrigem Verhalten.
VII. Auflösung der Verbindung:
Artikel XVIII
- Die freiwillige Auflösung
der Verbindung kann nur auf einem eigens zu diesem Zwecke mit
eingeschriebenem Briefe einberufenen Cumulativconvent mit 4/5 Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung
der Verbindung oder bei Wegfall des Verbindungszweckes ist das gesamte
Verbindungsvermögen nach Abdeckung allfälliger Passiven, falls der Convent
keine andere Nutzung für gemeinnützige Zwecke beschließt, der Pfarre
Wolkersdorf zu übergeben, mit der Auflage, daß
dieses einer mit gleichen oder ähnlichen Zielen neu zu bildenden
Verbindung übertragen wird, die dieses Vermögen für gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet. Bildet sich innerhalb von 10
Jahren nach Auflösung der Verbindung keine solche Verbindung, oder
verweigert die Pfarre die Verwaltung des Vermögens, so fällt das
vorhandene Vereinsvermögen dem MKV zu, der es für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Bundesabgabenverordnung zu verwenden hat.
VIII. Änderung der Statuten und Erlassung der Durchführungsbestimmungen
Artikel XIX
- Die Änderung der Statuten
kann durch den Cumulativconvent mit 4/5 Mehrheit erfolgen.
- Nähere
Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten kann der Burschenconvent
(Geschäfts- und Gerichtsordnung) bzw. für den Bereich des
Altherrenverbandes der Altherrenconvent (Altherrengeschäftsordnung) mit
2/3 Mehrheit erlassen.
Artikel XX
Bekanntmachungen
Rechtsgültige Bekanntmachungen erfolgen, sofern in diesen Statuten nichts
anderes bestimmt ist, durch Anschlag im Verbindungsheim.