I. Name und Sitz der Verbindung:

Artikel I

Der Verein (in der Folge Verbindung genannt) führt den Namen "Katholisch-Österreichische Studentenverbindung HERULIA WOLKERSDORF" und hat seinen Sitz in 2120 Wolkersdorf.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

II. Zweck der Verbindung und Mittel zur Erreichung des Zweckes:

Artikel II

Zweck der Verbindung

  1. Das Wirken der Verbindung erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesonders auf das Gebiet der Gemeinde Wolkersdorf und Umgebung. Die Verbindung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
    1. Die Wahrung und Festigung des katholischen Glaubens, einer österreichischen Gesinnung, einer wissenschaftlichen Bildung und einer Lebensfreundschaft unter ihren Mitgliedern;
    2. das Eintreten für die unter lit. a angeführten Prinzipien in der Öffentlichkeit;
    3. die Pflege des studentischen Brauchtums, wobei jede Art von Zweikampf abgelehnt wird;
    4. die Förderung wissenschaftlicher, geselliger, musischer und sportlicher Betätigung;
    5. die Vertretung und Förderung studentischer Belange insbesondere auf dem Unterrichts- und Sozialsektor.
  2. Parteipolitische Bestrebungen liegen der Verbindung fern. Den einzelnen Mitgliedern steht es frei, sich jeder politischen Richtung anzuschließen, deren Ziele, Zwecke und Mittel mit dem Grundsätzen und dem Ansehen der Verbindung vereinbar sind.

Artikel III

Mittel zur Erreichung des Verbindungszweckes

Der Verbindungszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

  1. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Abhaltung und Besuch insbesondere religiöser, wissenschaftlicher, geselliger, musischer, sportlicher und studentischer (commentmäßiger) Veranstaltungen;
    2. Tragen von Farben;
    3. Abhaltung von öffentlichen Versammlungen;
    4. die Zusammenarbeit mit und der Beitritt zu anderen Organisationen, wenn dies im Interesse der Verbindung liegt;
    5. Herausgabe von Druckschriften, Publikationen und dergleichen (z.B. Verbindungszeitung);
    6. Anschaffung, Erhaltung, Einrichtung und Betrieb von Studentenheimen (z.B. Studentenbude) und die Durchführung sonstiger sozialer Maßnahmen;
    7. Einrichtung einer Bibliothek
    8. Eingabe von Petitionen und Denkschriften bei Behörden und Privaten
  2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Mitgliedsbeiträge die bis zum Tage des tatsächlichen Ausscheidens aus der Verbindung zu zahlen sind;
    2. Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreinnahmen);
    3. Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen (Ball, Kränzchen, usw.);
    4. Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen und Publikationen;
    5. Vermögensverwaltung;
    6. Buffetbetrieb bei eigenen Veranstaltungen
    7. Abhaltung eines Flohmarktes
    8. Sammlungen

Artikel IV

Mittelverwendung

Die Mittel der Verbindung dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Verbindung dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Verbindung erhalten. Bei Ausscheiden aus der Verbindung und bei Auflösung oder Aufhebung der Verbindung dürfen die Verbindungsmitglieder nicht mehr als den einbezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlage erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlage zu berechnen ist. Es darf keine Person durch die Verbindung zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Verbindungsmitglieder:

Artikel V

Einteilung der Mitglieder

  1. Die Mitglieder werden eingeteilt in:
    1. Ordentliche Mitglieder
      • Füchse
      • Burschen
      • Bandinhaber
      • Urphilister Alte Herren
      • Bandphilister
    2. Außerordentliche Mitglieder
      • Ehrenphilister
      • Ehrenmitglieder
      • Konkneipanten
    1. Füchse sind die probeweise aufgenommenen Mitglieder. Als Fuchs kann nur aufgenommen werden, wer männlichen Geschlechtes und römisch-katholischer Konfession ist, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und die Oberstufe einer höheren Schule besucht oder dort seine Reife- (Abschluß-) prüfung mit Erfolg bestanden hat.
    2. Burschen sind die auf Lebenszeit aufgenommenen Mitglieder. Burschen können nur Personen werden, die bei der Verbindung mindestens ein Semester Fuchs waren und im Zeitpunkt der Burschung noch die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen.
    3. Urphilister sind Burschen, die nach Ablegung der Reifeprüfung und Vollendung des 21. Lebensjahres philistriert wurden.
    4. Bandinhaber bzw. Bandphilister sind Burschen bzw. Urphilister anderer Korporationen des Mittelschülerkartellverbandes, denen die Mitgliedschaft honoris causa verliehen wurde.
    5. Ehrenphilister sind katholische Männer mit entsprechender Allgemeinbildung, die ordentliche Mitglieder einer nicht dem Mittelschülerkartellverband angehörenden katholischen Studentenverbindung oder einer katholischen Hochschulkorporation sind, denen die Mitgliedschaft honoris causa verliehen wurde.
    6. Ehrenmitglieder sind katholische Männer mit entsprechender Allgemeinbildung, die keine ordentlichen Mitglieder einer farbtragenden katholischen Studentenverbindung sind, denen die Mitgliedschaft honoris causa verliehen wurde.
    7. Konkneipanten sind Personen, die sich entweder außerhalb einer höheren Schule auf die Reifeprüfung vorbereiten oder die aus äußeren nicht in den Grundsätzen der Verbindung liegenden Gründen nicht ordentliche Mitglieder werden können. Konkneipanten können nur männliche Personen römisch-katholischer Konfession werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Sie können erst nach Ablegung der Reifeprüfung Burschen werden.
    8. Urphilister, Bandphilister, Ehrenphilister und Ehrenmitglieder bilden den Altherrenverband.

    Artikel VI

    Aufnahme, Ausschluß und Austritt

    1. Aufnahme von Mitgliedern sowie Änderung im Mitgliedsstatus erfolgen durch den Burschenconvent oder Altherrenconvent (2/3 Mehrheit); ein Beschluß auf Philistrierung eines Burschen sowie die Aufnahme von Bandinhabern, Bandphilistern, Ehrenphilistern und Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung des Altherrenconvent. Bandinhaber, die bei ihrer Urkorporation philistriert wurden, werden jedoch auch bei der Verbindung automatisch Bandphilister.
    2. Der Ausschluß von Füchsen erfolgt durch den Burschenconvent oder Altherrenconvent; der Ausschluß sonstiger Mitglieder durch das Verbindungsgericht. Ein bei seiner Urkorporation ausgeschlossener Bandinhaber oder Bandphilister ist jedoch auch bei der Verbindung automatisch ausgeschlossen.
    3. Das Austrittsgesuch hat schriftlich gestellt zu werden. Der Austritt wird bei Burschen und Urphilistern mit der Entscheidung des Verbindungsgerichtes, bei allen anderen Mitgliedern mit Ablauf des Monats, in dem das Austrittsschreiben bei der Verbindung einlangte, wirksam.
    4. Ausscheidende Mitglieder haben binnen 14 Tagen alle Couleurgegenstände (auch wenn sie aus eigenen Mitteln angeschafft wurden) der Verbindung ohne Anspruch auf Ersatz zu übergeben und ihre ausständigen Verbindlichkeiten zu regeln; sie haben auch weiterhin über interne Verbindungsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

    Artikel VII

    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Grundsätze der Verbindung einzuhalten, das Ansehen und die Ehre der Verbindung zu wahren, ihre Interessen und Ziele stets nach Kräften zu fördern, die Veranstaltungen nach Maßgabe der Conventsbeschlüsse zu besuchen, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten und überhaupt die Statuten, die Geschäftsordnung und die Conventbeschlüsse zu beachten.
    2. Burschen und Bandinhaber haben Sitz und Stimme sowie aktives und soweit sie nicht vom Besuch des Burschenconventes befreit sind passives Wahlrecht am Cumulativconvent und am Burschenconvent.
    3. Urphilister und Bandphilister haben Sitz und Stimme sowie aktives Wahlrecht am Cumulativconvent und am Burschenconvent, und Sitz und Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht am Altherrenconvent.
    4. Ehrenphilister und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme auf Cumulativconvent, Burschenconvent und< Altherrenconvent.
    5. Kommt ein Mitglied in den Verdacht, eine gerichtlich strafbare Handlung, mit deren Verurteilung Ehrenfolgen verbunden sein können, begangen zu haben, dann ist es vom Verbindungsgericht von allen seinen Rechten und Pflichten bis zur Beendigung des Strafverfahrens zu suspendieren.

    IV. Beschlußfassende Organe

    Artikel VIII

    Cumulativconvent

    1. Der Cumulativconvent ist das oberste willensbildende Organ der Verbindung.
    2. Der Cumulativconvent ist zuständig für:
      1. Änderung der Statuten;
      2. Auflösung der Verbindung;
      3. Beitritt zu und Austritt aus anderen Vereinen;
    3. Die ordentlichen Mitglieder (ausgenommen Füchse) sind bei Ortsanwesenheit zum Besuch des Cumulativconventes verpflichtet.
    4. Der Cumulativconvent wird vom Senior oder Philistersenior einberufen und geleitet.
    5. Ein außerordentlicher Cumulativconvent muß über Beschluß des Burschenconventes oder Altherrenconventes bzw. über übereinstimmenden Beschluß des Chargenkabinettes und des Altherrenchargenkabinettes vom Senior oder Philistersenior auf einen Termin innerhalb des nächsten Monats anberaumt werden. Beruft der Senior oder Philistersenior den Cumulativconvent nicht binnen zwei Wochen ein, können dies die Antragsteller vornehmen.
    6. Der Cumulativconvent ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der zu seinem Besuch Verpflichteten anwesend sind. Wird diese Zahl zur anberaumten Zeit nicht erreicht, ist der Convent ein halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn bei mindestens drei Anwesenden beschlußfähig.
    7. Der Cumulativconvent entscheidet ausgenommen "in den Fällen der Artikel XVIII (Auflösung der Verbindung) und XIX (Änderung der Statuten und Erlassung der Durchführungsbestimmungen)„  mit 2/3 Mehrheit.
    8. Dem CC obliegt die Wahl der Mitglieder des Verbindungsberichtes, die Bestellung des Verbindungsseelsorgers und des Standesführers

    Artikel IX

    Burschenconvent

    1. Der Burschenconvent ist das willensbildende Organ der Aktivitas.
    2. Burschen und Bandinhaber sind bei Ortsanwesenheit zum Besuch des Burschenconventes verpflichtet.
    3. Der Burschenconvent wird vom Senior oder Philistersenior einberufen und geleitet.
    4. Der BC hat mindestens zweimal im Semester stattzufinden. Ein außerordentlicher Burschenconvent muß über Beschluß des Chargenkabinettes oder des Altherrenchargenkabinettes sowie auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder vom Senior oder Philistersenior auf einen Termin innerhalb der nächsten zwei Wochen anberaumt werden. Beruft der Senior oder Philistersenior den BC nicht innerhalb einer Woche ein, können dies die Antragsteller selbst vornehmen.
    5. Die Einberufung des BC hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu erfolgen.
    6. Der BC ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der zu seinem Besuch verpflichteten anwesend ist. Wird diese Zahl zur anberaumten Zeit nicht erreicht, ist der Convent eine Stunde nach dem festgesetzten Beginn bei mindestens drei Anwesenden beschlußfähig.
    7. Der BC entscheidet, sofern diese Statuten oder die Geschäftsordnung nicht eine höhere Mehrheit verlangen, mit überhälftiger Mehrheit.

    Artikel X

    Altherrenconvent

    1. Der Altherrenconvent ist das willensbildende Organ der Altherrenschaft.
    2. Der Altherrenconvent ist zuständig für:
      1. alle Angelegenheiten die ausschließlich Alte Herren betreffen;
      2. Mitwirkung bei der Philistrierung von Burschen und Aufnahme von Bandinhabern, Bandphilistern, Ehrenphilistern und Ehrenmitgliedern;
      3. Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung der Verbindung.
    3. Ein außerordentlicher Altherrenconvent muß über Beschluß des BC oder des Altherrenchargenkabinettes sowie auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder auf einen Termin innerhalb der nächsten zwei Wochen anberaumt werden. Beruft der Philistersenior den Altherrenconvent nicht innerhalb einer Woche ein, können dies die Antragsteller selbst vornehmen.
    4. Der Altherrenconvent wird vom Philistersenior einberufen und geführt.
    5. Die Einberufung des Altherrenconventes hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu erfolgen.
    6. Der Altherrenconvent ist bei mindestens drei Anwesenden beschlußfähig.
    7. Der Altherrenconvent entscheidet, soferne diese Statuten oder die Geschäftsordnung keine höhere Mehrheit verlangen, mit überhälftiger Mehrheit.

    V. Ausführende Organe:

    Artikel XI

    Chargenkabinett

    1. Das Chargenkabinett ist das Führungs- und Vollzugsorgan der Aktivitas. Es setzt sich zusammen aus dem Senior, dem Consenior, dem Fuchsmajor, dem Schriftführer und dem Kassier, die am Beginn jedes Semesters für ein Semester vom BC mit überhälftiger Mehrheit gewählt werden.
    2. Der Senior ist der Leiter der Aktivitas nach innen und ihr Vertreter nach außen. Er hat die Amtsführung der Mitglieder des Chargenkabinettes zu überwachen. Ihm obliegt gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassier die Zeichnung der Schriftstücke der Verbindung.
    3. Der Consenior unterstützt den Senior in allen seinen Tätigkeiten seiner Amtsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten.
    4.  

    5. Der Fuchsmajor hat die Füchse heranzubilden und zu beaufsichtigen.
    6. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr der Aktivitas sowie die Abfassung der Protokolle des Burschenconventes und des Chargenconventes.
    7. Der Kassier verwaltet die Aktivenkassa.

    Artikel XII

    Chargenconvent

    1. Der Chargenconvent ist die Versammlung der Chargen zur Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Cumulativconventes und des Burschenconventes sowie zur laufenden Geschäftsführung gemäß den Statuten und der Geschäftsordnung.
    2. Der Chargenconvent wird vom Senior einberufen und geleitet, ist bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit überhälftiger Mehrheit.

    Artikel XIII

    Altherrenchargenkabinett

    1. Das Altherrenchargenkabinett ist das Führungs- und Vollzugsorgan der Verbindung. Es setzt sich zusammen aus dem Philistersenior, Philisterconsenior, Philisterschriftführer und Philisterkassier, die auf die Dauer von zwei Jahren vom Comulativconvent mit überhälftiger Mehrheit gewählt werden.
    2. Dem Philistersenior obliegt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Altherrenchargenkabinett die Vertretung der Verbindung nach außen.
    3. Der Philistersenior ist der Leiter der Altherrenschaft nach innen. Ihm obliegt gemeinsam mit Philisterschriftführer oder Philisterkassier die Zeichnung der Schriftstücke der Verbindung.
    4. Zu den Mitgliedern des Altherrenchargenkabinetts können nur Urburschen und Urphilister gewählt werden.
    5. Der Philisterschriftführer besorgt den Schriftverkehr der Verbindung sowie die Abfassung der Protokolle des Altherren Chargenconventes und des Commulativconvents.

    6. Der Philisterkassier verwaltet die Verbindungskasse und das sonstige Verbindungsvermögen.
    7. Die Amtsführung der Philisterchargen erfolgt analog der der Aktivenchargen.

    Artikel XIV

    Altherrenchargenconvent

    1. Der Altherrenchargenconvent ist die Versammlung der Altherrenchargen zur Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Altherrenconventes sowie zur laufenden Geschäftsführung gemäß den Statuten und der Geschäftsordnung.
    2. Der Ablauf erfolgt analog dessen des Aktivenchargenconventes.

    Artikel XV

    Enthebung ausführender Organe

    1. Ausführende Organe können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Organ, das sie gewählt hat, mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.
    2. Ausführende Organe können bei statuten- oder geschäftsordnungswidrigem Verhalten vom Verbindungsgericht ihres Amtes enthoben werden.

    Artikel XVI

    Notstandsrecht

    1. Senior und Philistersenior sind berechtigt, einstimmig Angelegenheiten zu entscheiden, die wegen höherer Gewalt nicht oder nicht zeitgerecht vom zuständigen beschlußfassenden Organ beschlossen werden können oder bei denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, weil ansonsten der Verbindung Gefahr droht oder sie einen erheblichen Schaden erleiden würde. Diese Entscheidung bedürfe der ehestmöglichen Billigung der hiefür zuständigen beschlußfassenden Organe.
    2. Senior und Philistersenior sind berechtigt, einstimmig ausführende Organe abzuberufen, wenn der im Abs. 1 angeführte Notstand gegeben ist.
    3. Der Senior bzw. der Philistersenior ist berechtigt, bei Vakanz eines ausführenden Organes bis zum nächsten Burschenconvent bzw. Altherrenconvent einen vorläufigen Vertreter zu bestellen.
    4. Sind bei einem ordnungsgemäß einberufenen Convent weder der Conventsleiter noch sein etwaiger statutenmäßiger Vertreter anwesend oder sind sie als Partei vom Vorsitz ausgeschlossen, hat das an Semestern älteste stimmberechtigte Mitglied die Leitung des Convents zu übernehmen.

    VI. Verbindungsgericht:

    Artikel XVII

    1. Die Verbindungsgerichtsbarkeit wird durch das Verbindungsgericht ausgeübt, welches in Senaten entscheidet.
    2. Das Verbindungsgericht besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die vom Burschenconvent für zwei Jahre gewählt werden. Die Mitglieder des Verbindungsgerichtes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter, die Urphilister oder Bandphilister sein müssen.
    3. Das Verbindungsgericht faßt seine Beschlüsse mit überhälftiger Mehrheit.
    4. Das Verbindungsgericht ist zuständig für:
      1. Bestrafung und Ausschließung von Mitgliedern (ausgenommen Füchse);
      2. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern;
      3. Enthebung von Organen wegen statuten- oder geschäftsordnungswidrigem Verhalten.

    VII. Auflösung der Verbindung:

    Artikel XVIII

    1. Die freiwillige Auflösung der Verbindung kann nur auf einem eigens zu diesem Zwecke mit eingeschriebenem Briefe einberufenen Cumulativconvent mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Im Falle der Auflösung der Verbindung oder bei Wegfall des Verbindungszweckes ist das gesamte Verbindungsvermögen nach Abdeckung allfälliger Passiven, falls der Convent keine andere Nutzung für gemeinnützige Zwecke beschließt, der Pfarre Wolkersdorf zu übergeben, mit der Auflage, daß dieses einer mit gleichen oder ähnlichen Zielen neu zu bildenden Verbindung übertragen wird, die dieses Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet. Bildet sich innerhalb von 10 Jahren nach Auflösung der Verbindung keine solche Verbindung, oder verweigert die Pfarre die Verwaltung des Vermögens, so fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem MKV zu, der es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenverordnung zu verwenden hat.

    VIII. Änderung der Statuten und Erlassung der Durchführungsbestimmungen

    Artikel XIX

    1. Die Änderung der Statuten kann durch den Cumulativconvent mit 4/5 Mehrheit erfolgen.
    2. Nähere Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten kann der Burschenconvent (Geschäfts- und Gerichtsordnung) bzw. für den Bereich des Altherrenverbandes der Altherrenconvent (Altherrengeschäftsordnung) mit 2/3 Mehrheit erlassen.

    Artikel XX

    Bekanntmachungen

    Rechtsgültige Bekanntmachungen erfolgen, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag im Verbindungsheim.